Sachlegitimation

Sachlegitimation
Sachlegitimation,
 
Sachbefugnis, die Rechtszuständigkeit im Sinne der (materiell-)rechtlichen Beziehung einer Person zu einem subjektiven Recht. Man unterscheidet die Sachlegitimation des Rechtsinhabers (Aktivlegitimation) und desjenigen, gegen den sich das Recht richtet, bei Schuldverhältnissen der Schuldner (Passivlegitimation). Im Zivilprozess ist die Klage bei Fehlen der Sachlegitimation unbegründet. Die Sachlegitimation ist zu unterscheiden von der Prozessführungsbefugnis, die Prozessvoraussetzung ist und bei deren Fehlen die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen ist. Bei Auseinanderfallen von Sachlegitimation und Prozessführungsbefugnis (z. B. bei Gemeinschuldner und Konkursverwalter) liegt Prozessstandschaft vor.

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Sạch|le|gi|ti|ma|ti|on, die (Rechtsspr.): Sachbefugnis.

Universal-Lexikon. 2012.

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